Nutzungsordnung

Stand: 07. Mai 2026 (PDF-Datei)

Präambel

Zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen, zur Sicherung seiner Anlagen und Einrichtungen sowie zum sicheren Umgang mit diesen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung erlässt der GarageLab e.V. – Das FabLab in Düsseldorf anstehende satzungsgleiche Ordnung sowie ergreift Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger, die dieser Nutzungsordnung und den Zwecken des Vereins schuldhaft zuwiderhandeln.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Jedes Mitglied, dass das Gelände und die Vereinsräume betritt und/oder sich zur Nutzung der Angebote hier aufhält, unterwirft sich dieser Nutzungsordnung.
  2. Die Nutzungsordnung regelt den Umgang mit den Räumen des Vereins und dessen
  3. Inventar.

§ 2 Zugang

1.Für Mitglieder des Vereins sind die Werkstätten von 08:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Aus Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Wohnhäusern sind die Außentüren und die Schiebetüren im Gebäude stets geschlossen zu halten.

  1. Mitgliedern ist es gestattet, Gästen in ihrer Begleitung Zugang zu den Räumen des Vereins zu verschaffen, sofern diese die Anerkennung der ausliegenden Nutzungsordnung per Ausfüllen und Unterschrift des Formulars „Zugang für Gäste“ schriftlich bestätigen und anerkennen. Das Mitglied hat sicherzustellen, dass Gäste die Sicherheitsvorschriften i.S.d. § 3 dieser Ordnung erfüllen. Die eigenständige Nutzung der Werkstattflächen sowie jeglichen Inventars von Gästen ist nicht gestattet. Ausnahmen zu dieser Regel bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorstands. Der Vorstand behält sich vor, Gästen ohne Nennung von Gründen, den Zutritt zu verweigern.
  2. Minderjährige Personen in Begleitung eines Mitglieds, sind durch das Mitglied fortwährend zu beaufsichtigen. Das Maß der Aufsicht ist entsprechend dem Kindesalter anzupassen. Insbesondere hat das Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen der Werkstattleiter, deren Beauftragte und die von Mitarbeiter/innen und Vorständen des Vereins befolgt werden.
  3. Die Mitnahme von Tieren ist in den Vereinsräumen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 3 Nutzung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    • sich für den sachgemäßen und sicheren Umgang mit Maschinen und Werkzeugen von der jeweiligen Werkstattleitung oder deren Beauftragten einweisen zu lassen;
    • die Bedienungs- Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln sowie die schriftlichen Hinweise an den Maschinen einzuhalten und die besonders gekennzeichneten Gefahrenzonen zu beachten und ihr Verhalten darauf abzustimmen.
  2. Die Nutzung von Maschinen und Werkzeugen ist durch die Werkstattordnung der jeweiligen Werkstatt geregelt.
  3. Auf dem gesamten Vereinsgelände besteht vor und während der Nutzung vereinseigener Einrichtungen (insbesondere Maschinen und Werkstätten) ein striktes Alkohol-, Drogen-, Suchtmittelverbot. Jegliche Einnahme von alkohol- und/oder drogenhaltigen Getränken und Speisen sowie Suchtmitteln während der Nutzung ist streng untersagt. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihre Nutzung der Vereinseinrichtungen stets in nüchternem Zustand aufzunehmen, d. h. das Mitglied sagt u.a. verbindlich zu, vor dem Beginn der Nutzung keinen Alkohol und/oder Drogen und/oder Suchtmittel zu sich zu nehmen, soweit der Genuss dieser Substanzen das Mitglied zum Zeitpunkt der Nutzung und ggf. darüber hinaus daran hindert, eine sichere und gefahrlose Nutzung für sich und Dritte zu gewährleisten.
  4. Verstöße gegen diese Anordnung werden gem. § 9 dieser Ordnung geahndet.

§ 4 Maschinen und Werkzeuge

  1. Mitgliedern ist es untersagt, Maschinen, Werkzeuge oder sonstiges Vereinsinventar vom Vereinsgelände zu entfernen.
  2. Ausnahmen sind Veranstaltungen des Vereins, die außerhalb der Vereinsräume stattfinden sowie erforderliche Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen, die von einem Werkstattleiter veranlasst werden.
  3. Werkstattleiter sind in Ausnahmefällen befugt, einem Mitglied die Entleihe von Maschinen und Werkzeugen zu gestatten, sofern dies vorab vom Vorstand genehmigt wurde.
  4. Inventar, das keiner Werkstatt zugeordnet ist, darf nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstands entliehen werden.
  5. Das entleihende Mitglied ist verpflichtet, die Leihgabe ordnungsgemäß zu bedienen und zu pflegen sowie gegen Beschädigungen, gleich welcher Art, zu sichern und zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte, gleich ob Mitglied oder nicht, ist ausgeschlossen.

§ 5 Eingebrachte Gegenstände

  1. Mitgliedern ist es untersagt, persönliche Maschinen, Werkzeuge, etc. auf das Vereinsgelände, gleich ob kurz- oder langfristig, zu verbringen. Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
  2. Von Ziffer 1. ausgenommen sind persönlich angefertigte Werkstücke, die mit Genehmigung der Werkstattleitung auf gesondert für die Lagerung persönlicher Dinge bereitgestellten Flächen gemäß den schriftlichen Vorgaben der jeweiligen Werkstattleitung aufbewahrt werden.
  3. Vom Mitglied in die Vereinsräume eingebrachte, genehmigte Maschinen, Werkzeuge, etc. sind stets zu beaufsichtigen und ggf. vor Verlust ausreichend zu sichern. Das Mitglied trägt das Risiko für eingebrachte und abhanden gekommene Maschinen, Werkzeuge, etc..

§ 6 Instandhaltung und Pflege

  1. Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb aller Werkzeuge und Maschinen gewährleistet ist und von diesen keine Gefahr und/oder Belästigung für Dritte ausgeht. die Einrichtungen, die Anlagen sowie die Maschinen und Werkzeuge pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu benutzen.
  2. Jegliches Inventar des Vereins, gleich, ob es einer einzelnen Werkstatt zugeordnet werden kann, ist nach Gebrauch wieder aufzuräumen, ggf. zu reinigen und auf Schäden/Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  3. Schäden/Funktionsbeeinträchtigungen an Werkzeugen, Maschinen, etc. sind unverzüglich der Werkstattleitung oder dem Vorstand zu melden.
  4. Materialreste und Müll sind durch das verursachende Mitglied in die bereitgestellten Behältnisse zu verbringen.

§ 7 Haftung

  1. Die Benutzung der Räume, Maschinen, Werkzeuge, etc. geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Seitens des Vereins erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung.
  2. Das Mitglied haftet für alle etwaigen Schadensersatzansprüche anlässlich der Nutzung, die gegen ihn oder den Verein geltend gemacht werden, gleich ob diese durch vorsätzliches, grob oder leicht fahrlässiges Verhalten des Mitglieds entstanden sind.
  3. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidriges Verhalten, Verstöße gegen diese Nutzungsordnung oder durch Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter*Innen, der Werkstattleitungen oder sonstige vom Vorstand oder den Werkstattleitern beauftragte Personen oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtung/Anlagen (insbesondere ihrer Geräte, Maschinen und Werkzeuge u. ä.) entstanden sind.
  4. Vom Mitglied in den Vereinsräumen mitgeführte Gegenstände (Taschen, Kleidungsstücke, etc.) sind stets zu beaufsichtigen. Das Mitglied trägt das Risiko für eingebrachte und abhanden gekommene Gegenstände.

§ 8 Versicherungen

  1. Der Verein haftet für Personen- und Sachschäden im Rahmen bestehender Versicherungsverträge (Haftpflicht- und Unfallversicherung für Ehrenamtliche) sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch den Verein bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (Werkstattleiter*Innen, Aufsichtspersonen u. ä.).
  2. Jeder Schaden ist unverzüglich, schriftlich dem Vorstand unter Mitteilung des Schadenshergangs zu melden.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen und ihre Verjährung

  1. Der Vorstand ist bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung berechtigt, nach erfolgter Anhörung des Mitglieds folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
    1. Verwarnung;
    2. Platzverbot — von bis zu drei Monaten, — in besonderen Fällen von einem halben Jahr, einmalig im Zeitraum von 12 Monaten;
    3. Verweis;
    4. Verweis unter Androhung des Ausschlusses aus dem Verein;
    5. Ausschluss aus dem Verein auf Zeit oder auf Dauer;
  2. Die Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
  3. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Maßnahmen a) bis f) ist nicht gegeben, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.
  4. Verstöße verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Tat.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Fassung der Nutzungsordnung trat nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 27.3.2025 in Kraft. Redaktionelle Änderungen erfolgten zuletzt am 7. Mai 2026.