Stand: 2023 (PDF-Datei)
§ 1 Name, Sitz, Wirkungsgebiet und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „GarageLab e.V. – Das FabLab in Düsseldorf“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
- Das Wirkungsgebiet ist vornehmlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Neutralität
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Zweck
- Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen, der Techniken aus Handwerk, Ingenieurwesen und der Künste, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Techniken im Allgemeinen (§ 52 Absatz 2 der Abgabenordnung).
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Besucher anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände sowie Mechanik-, Elektronik-, Hardware- und Software-Komponenten selbst zu entwerfen und herzustellen.
- Wissensvermittlung in den Bereichen: digitale Eigenproduktion, allgemeine Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computer und neue Medien.
- Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware). Veranstaltung von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung
- Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops für Kinder, Jugendliche, Schüler und Erwachsene, Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
- Veranstaltung von Vorträgen, Workshops, Seminaren und Tagungen zu Themen der o.g. Themenbereiche.
- Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft, Kultur, Design, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben unter anderem durch Ausstellungen in den Vereinsräumen.
- Vernetzung von bestehenden Gruppen, z.B. User-Groups, Stammtische, Computerclubs, Coworking Spaces, Künstlergruppen etc.
- Der Verein bekennt sich zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 5 Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befinden.
- Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Sache des „GarageLab – Das FabLab in Düsseldorf e.V.“ besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Grundlage für die Aufnahme ist die Anmeldung in Textform beim Vorstand. Digitale Anmeldungen sind über das Vereinsportal ausdrücklich zulässig. Die Anmeldung muss den Hauptwohnsitz (Postanschrift) enthalten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Textform zu genehmigen.
- Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. Steht einer etwaigen Mitgliedschaft nichts im Wege, erhält das aufzunehmende Mitglied zunächst eine Zahlungsaufforderung über den Mitgliedsbeitrag sowie über die Aufnahmegebühr. Nach Zahlungseingang erhält das Mitglied eine Aufnahmebestätigung. Eine Mitgliedschaft kommt erst nach erfolgreicher Zahlung zustande.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt (Kündigung),
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- durch Auflösung des Vereins.
- Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliederrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt.
- Der Austritt kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand gerichtet werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Vorstand. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt der Austritt zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben sind unzulässig und unwirksam. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Mitunterzeichnung zu genehmigen. Der Vorstand kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist annehmen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung gem. § 15.
- Mitglieder werden von der Mitgliederliste gestrichen: a. wenn die Zahlung des Beitrages und/oder anderer Forderungen verweigert werden, § 8 (7); b. bei Nichtteilnahme an einer bestimmten Zahl von Vereinsveranstaltungen, sofern dies in der Satzung oder einer Ordnung vorgeschrieben ist.
§ 8 Finanzierung und Beitragszahlung
- Der Verein bestreitet seine Geschäftstätigkeit aus den Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder, erhobenen Umlagen, kostenpflichtigen Vereinsangeboten sowie aus sonstigen, nach dieser Satzung mit einer Zahlungspflicht belegten Umstände und aus Entgelten für Dienstleistungen.
- Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 01.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Beitritt im Eintrittsjahr wird anteilig ab dem Beitrittsmonat berechnet.
- Auf schriftlichen Antrag beim Vorstand kann einem Mitglied eine monatliche Zahlung des Beitrages eingeräumt werden. In diesem Falle steht es dem Verein frei, eine angemessene Verwaltungsgebühr zu erheben. Über die Höhe der Verwaltungsgebühr beschließt der Vorstand.
- Schwerbehinderte, Senioren ab dem 65. Lebensjahr, Studenten, Teilnehmer im Bundesfreiwilligendienst zahlen einen ermäßigten Beitrag, sofern dies von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Mitglieder haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung über eine zweckgebundene Umlage entscheiden.
- Forderungen des Vereins werden bei Nichtzahlung durch eine Zahlungserinnerung vom Vorstand erhoben.
- Bei Nichtzahlung nach Zahlungserinnerung erfolgt eine nochmalige Anmahnung unter Zuschlag der anfallenden Gebühren. Erfolgt auch hierauf keine Zahlung einschließlich der entstandenen Gebühren, gilt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages als verweigert und hat u.a. die Streichung von der Mitgliederliste zur Folge. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt bestehen. Noch ausstehende Forderungen werden auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Für alle Beitrags- und sonstigen Forderungen des Vereins ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Vereins.
- Zahlungsverpflichtungen werden grundsätzlich durch ein Lastschriftmandat eingezogen. Wird ein solches nicht erteilt, erhebt der Verein eine angemessene Aufwandspauschale, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist. Ausnahmen regelt die Satzung.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsgemäße Stimmrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.
- Jedes Mitglied kann in jedes Amt gewählt werden, wenn dem nach der Satzung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
- Jedes Mitglied hat grundsätzlich Anspruch auf Benutzung aller vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, etc, es sei denn, der Vorstand hat anderslautende Auflagen für eine jeweilige Benutzung beschlossen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzungen, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Organe anzuerkennen und zu befolgen;
- Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen;
- Hauptwohnsitzveränderungen dem Vorstand mitzuteilen;
- Beschwerden und Beschuldigungen gegen Vereinsmitglieder nur in einer dem Kameradschaftsgeist entsprechenden Art und nicht außerhalb des Vereins und in Versammlungen kundzutun;
- Mitglieder können vor Nutzung etwaiger Einrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, etc, verpflichtet werden, sich einer vereinsinternen und kostenpflichtigen Schulung / Einweisung zu unterziehen.
- Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, bei Bedarf des Vereines, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands von der Arbeitsleistung befreit werden, sofern sie erhebliche Gründe (z.B. Behinderung von 50 % und mehr, etc) glaubhaft geltend machen.
- Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten wird das Mitglied gem. § 15 zur Rechenschaft gezogen
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- der Beirat
§ 12 Mitgliederversammlung
- Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Genehmigung des Jahresberichtes,
- die Genehmigung des Finanzberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren,
- die Verabschiedung und Änderung von Satzung und Ordnungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung und der Nutzungsordnung,
- die Behandlung von Anträgen und Dringlichkeitsanträgen sowie die Abstimmung darüber;
- die Berufung von verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Auflösung und Anfallsberechtigung des Vereins,
- als Berufungsinstanz über Vereinsstrafen,
- in allen sonstigen für den Verein wichtigen Angelegenheiten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
- Dringlichkeitsanträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beantragen. Diese Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
- Persönlichkeiten aus Wissenschaft und dem öffentlichen Leben sowie aus befreundeten Organisationen und Verbänden können vom Vorstand zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sowie zu Referaten und Grußworten eingeladen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n anderweitige/n Versammlungsleiter*in.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung eine/einen Protokollführer*in. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Gewählte Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden oder in einem Anstellungsverhältnis stehen. Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig der Teilnehmerzahl.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist nach Wahl des Vorstands virtuell, im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Es ist eine Plattform auszuwählen, die die Kommunikation zwischen den Versammlungsteilnehmern und dem Versammlungsleiter in Echtzeit mit Bildund Tonübertragung ermöglicht. Abstimmungen können per Handzeichen oder mittels einer Abstimmungssoftware erfolgen. Die übrigen Regelungen zur Mitgliederversammlung bleiben unberührt. Mit Antrag eines Mitglieds und Genehmigung des Vorstands bleibt es Mitgliedern nachgelassen, einer grundsätzlichen Präsenzveranstaltung auch virtuell beiwohnen zu dürfen. Die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
- Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass
- zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 EUR die mehrheitliche Vertretung der eingetragenen Vorstandsmitglieder erforderlich ist;
- zu Einstellungen und Entlassungen von Angestellten, zu Aufnahme von Krediten, zu Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften, die mehrheitliche Vertretung der eingetragenen Vorstandsmitglieder erforderlich ist;
- der Vorstand im Innenverhältnis stets nur berechtigt ist, Verpflichtungen in Höhe des Vermögens des Vereins einzugehen. In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der Verein und dieser nur mit seinem Vereinsvermögen haftet;
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Erfüllung von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- Die Vertretung des Vereins in allen Rechts- und sonstigen wichtigen Angelegenheiten;
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Amtsdauer vermindert oder erhöht sich um die Zeiten, die sich aus der tatsächlichen Terminierung der Mitgliederversammlung ergeben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
- Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
- Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Vorstandsitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Vorstandssitzung abgehalten werden. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Vorstandsmitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz. Über die Form der Vorstandssitzung entscheiden die Vorstandsmitglieder mehrheitlich. Im Falle einer virtuellen Vorstandssitzung werden den Vorstandsmitgliedern die Zugangsdaten spätestens eine Stunde vor Beginn per Email zugesandt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden und bis zu dem gesetzten Termin mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben.
- Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Beirat
- Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks unterstützt.
- Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Der Beirat kann sich einen/eine Sprecher*in wählen.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundfragen des Vereins. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.
- Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt.
§ 15 Vereinsstrafen
- Zur Gewährleistung seiner satzungsgemäßen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung ergreift der Verein Maßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger, die den Satzungen, den Ordnungen und Zwecken des Vereins schuldhaft zuwiderhandeln.
- Der Vorstand ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds berechtigt zu verhängen:
- Verwarnung;
- Platzverbot -von bis zu drei Monaten,- -in besonderen Fällen von einem halben Jahr, einmalig im Zeitraum von 12 Monaten;
- Verweis;
- Verweis unter Androhung des Ausschlusses aus dem Verein;
- Ausschluss aus dem Verein auf Zeit oder auf Dauer;
- Die Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- Wegen grober Verstöße gegen die Satzungen, Ordnungen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Anordnungen des Vereins oder seiner zuständigen Organe.
- Wegen schwerer Gefährdung oder Schädigung des Vereins.
- Wegen eines dem Kameradschaftsgeist zuwiderlaufenden Benehmens innerhalb des Vereins und auf anerkannten Veranstaltungen. Hierzu gehören u.a. auch grobe Ungebühr gegenüber einem Amtsträger oder haltlose, leichtfertige Verdächtigungen eines anderen Mitgliedes.
- Bei wissentlich falschen Angaben gegenüber Vereinsorganen.
- Bei Verweigerung von Angaben und Nichterfüllung von Auflagen, die ein Vereinsorgan von dem Mitglied einfordert.
Gegen den Beschluss des Vorstands, der eine Vereinsstrafe beinhaltet, steht dem betroffenen Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung, die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Verstöße verjähren nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Tat. Die Bekanntgabe der Vorwürfe durch den Vorstand unterbricht die Verjährung. Maßgebend für die Bekanntgabe ist der Tag der Versendung. Die Unterbrechung dauert fort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Entzieht sich ein Betroffener durch Austritt einem Verfahren, so wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eröffnet oder fortgesetzt. Der Austritt unterbricht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.
- Das ordentliche Gericht kann erst dann angerufen werden, wenn die Mitgliederversammlung der Berufung nicht abgeholfen hat.
- Das ordentliche Gericht kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Beschlusses der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 16 Ämter, Auslagenersatz, Haftung, Gehälter der Angestellten
- Sämtliche im Verein ausgeübte Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
- Durch Vereinstätigkeit bedingte Auslagen werden ersetzt.
- Für Schäden des Vereins, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei grob fahrlässig gehandelt haben, vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben, § 31 a 1. BGB. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei grob fahrlässig gehandelt oder vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt, § 31 a 2 BGB.
- Die Gehälter der Vereinsangestellten und die Höhe der zu erstattenden Auslagen setzt der Vorstand fest.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist mindestens vier Wochen vorher einzuberufen. Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verbund Offener Werkstätten e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.